Aktion “Stabiler Beitragssatz”

Die Bundesregierung will Unternehmen verpflichten, Sozialbeiträge ab dem nächsten Jahr zeitgleich mit dem Lohn abzuführen.

Offen­sicht­lich ist die Fan­ta­sie der Bun­des­re­gie­rung bei der Erschlie­ßung neu­er Geld­quel­len noch nicht auf­ge­braucht. Mit dem Euphe­mis­mus “Akti­on sta­bi­ler Bei­trags­satz” bezeich­net denn auch Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­rin Schmidt ihre neu­es­te Idee, um die Finanz­lö­cher der Ren­ten­ver­si­che­rung zu stop­fen, die sich durch das nied­ri­ge­re Wirt­schafts­wachs­tum in die­sem Jahr auf­tun. Dahin­ter ver­birgt sich die Absicht, dass sie Unter­neh­men ab dem nächs­ten Jahr ver­pflich­ten will, die Sozi­al­ab­ga­ben zeit­gleich mit dem Lohn abzu­füh­ren statt erst zur Mit­te des Fol­ge­mo­nats.

Wie die Rege­lung aller­dings genau aus­se­hen soll, steht noch in den Ster­nen. Momen­tan heißt es im Gesetz sinn­ge­mäß: “Bei­trä­ge wer­den spä­tes­tens am 15. des Monats fäl­lig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäf­ti­gung aus­ge­übt wor­den ist. Bei­trä­ge sind spä­tes­tens am 25. des Monats fäl­lig, wenn das Arbeits­ent­gelt bis zum 15. die­ses Monats fäl­lig ist. Wird das Arbeits­ent­gelt betriebs­üb­lich erst nach dem 10. des Monats abge­rech­net, der dem Monat folgt, in dem die Beschäf­ti­gung aus­ge­übt wor­den ist oder als aus­ge­übt gilt, sind Bei­trä­ge in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens zum 15. des Monats zu ent­rich­ten; ein ver­blei­ben­der Rest­be­trag wird eine Woche nach dem betriebs­üb­li­chen Abrech­nungs­ter­min fäl­lig.”

Eine Ände­rung die­ses Prin­zips ist in jedem Fall mit Pro­ble­men ver­bun­den. Denn wenn eine neue Rege­lung die Fäl­lig­keit zeit­gleich mit der Lohn­zah­lung vor­sieht, müs­sen die Unter­neh­men mög­li­cher­wei­se jeden Monat auch den Ter­min der Lohn­zah­lung nach­wei­sen, um Säum­nis­ge­büh­ren zu ver­hin­dern. Bleibt es dage­gen bei einem fixen Ter­min, zum Bei­spiel der letz­te Arbeits­tag des Monats, kann das dazu füh­ren, dass die Unter­neh­men noch vor der Lohn­ab­rech­nung für die Mit­ar­bei­ter die Sozi­al­bei­trä­ge abfüh­ren, wenn der Lohn übli­cher­wei­se erst Anfang des Fol­ge­mo­nats aus­ge­zahlt wird.

In jedem Fall plant die Minis­te­rin eine glei­ten­de Ein­füh­rung, um den Ent­rüs­tungs­sturm aus der Wirt­schaft etwas in Gren­zen zu hal­ten. So ist vor­ge­se­hen, dass die Unter­neh­men den ers­ten neu fäl­lig wer­den­den Bei­trag auf das Ein­füh­rungs­jahr ver­teilt abfüh­ren kön­nen. Inwie­weit eine Ände­rung, die erst ab dem nächs­ten Jahr gilt, aller­dings hel­fen soll, die Finanz­lö­cher bereits die­ses Jahr zu stop­fen ver­riet die Minis­te­rin jedoch nicht.

Die Begrün­dung für die­sen Plan ist im Wesent­li­chen die glei­che, die auch schon Finanz­mi­nis­ter Eichel ver­wen­det hat für die Umstel­lung auf eine monats­ge­naue AfA und die Abschaf­fung der Abga­be­schon­fris­ten für Steu­er­an­mel­dun­gen: Die Lohn­buch­hal­tung wird heut­zu­ta­ge eben­so wie die Finanz­buch­hal­tung in den aller­meis­ten Fäl­len elek­tro­nisch durch­ge­führt, sodass für die auf­wen­di­ge manu­el­le Berech­nung nicht mehr zusätz­li­che Zeit gewährt wer­den muss. Dabei über­sieht die Minis­te­rin aber, dass auch die elek­tro­ni­sche Buch­hal­tung eini­ges an Vor­ar­beit mit sich bringt. Beson­ders in klei­ne­ren Unter­neh­men mit weni­gen Mit­ar­bei­tern erhöht sich der Arbeits­druck und damit auch die Feh­ler­an­fäl­lig­keit in der Buch­hal­tung zum Monats­wech­sel noch wei­ter.