Spontane Zusatzvergütung muss schriftlich fixiert sein

Die Zahlung einer spontanen Zusatzvergütung für eine besondere Leistung muss vor der erbrachten Leistung schriftlich zugesagt worden sein.

Die Zah­lung einer spon­ta­nen Zusatz­ver­gü­tung (Son­der­prä­mie für eine beson­de­re Leis­tung) an einen beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer oder eine ihm nahe­ste­hen­de Per­son stellt nach einer neu­en Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar, wenn kei­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung vor­liegt. Ein ent­spre­chen­der Gesell­schaf­ter­be­schluss muss vor der Leis­tung gefasst wor­den sein. Nur so wird dem Erfor­der­nis einer kla­ren, ein­deu­ti­gen und vor­he­ri­gen Abma­chung zwi­schen Gesell­schaft und beherr­schen­dem Gesell­schaf­ter genügt.