Unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks

Die unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks im Rahmen des Zugewinnausgleichs führt nicht zu Einkünften aus Vermietung.

Im Rah­men einer Schei­dung und der nach­ehe­li­chen Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung kommt es auch zur Berech­nung des Zuge­winn­aus­gleichs. Um den Zuge­winn zu berech­nen, wer­den das Anfangs­ver­mö­gen (Tag der Hoch­zeit) und das End­ver­mö­gen (Tag der Schei­dung) bei­der Ehe­gat­ten ermit­telt, um zu ver­glei­chen, wer wäh­rend der Ehe mehr Ver­mö­gen erwirt­schaf­tet hat (End­ver­mö­gen abzüg­lich Anfangs­ver­mö­gen). Der­je­ni­ge, der weni­ger erwirt­schaf­tet hat, hat einen Aus­gleichs­an­spruch gegen­über dem­je­ni­gen, der mehr erwirt­schaf­tet hat.

Die­ser Aus­gleichs­an­spruch kann in Form von Wert­ge­gen­stän­den, Bar­geld oder auf ande­re Art erfüllt wer­den. Sie kön­nen im Rah­men des Zuge­winn­aus­gleichs Ihrem Ehe­gat­ten auch ein Grund­stück oder eine Woh­nung für meh­re­re Jah­re unent­gelt­lich über­las­sen. Durch eine ent­spre­chen­de Schei­dungs­ver­ein­ba­rung kön­nen Sie durch die Ein­räu­mung des unent­gelt­li­chen Nut­zungs­rechts den Anspruch auf Zuge­winn abgel­ten.

Die unent­gelt­li­che Nut­zungs­über­las­sung führt jedoch nicht dazu, dass Sie Ein­künf­te aus Ver­pach­tung und Ver­mie­tung haben. Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat ent­schie­den, dass sich die Zuge­winn­aus­gleichs­kon­stel­la­ti­on damit ver­glei­chen lässt, dass ein Ein­fa­mi­li­en­haus an den geschie­de­nen Gat­ten im Rah­men von Unter­halts­leis­tun­gen unent­gelt­lich über­las­sen wird. Auch hier liegt kei­ne ent­gelt­li­che Ver­mie­tung vor. Die Finanz­ver­wal­tung ist ande­rer Ansicht und hat Revi­si­on ein­ge­legt.