Europaweite Zinsbesteuerung startet im Juli

Nachdem letzte Interpretationsschwierigkeiten beseitigt sind, kann die europaweite Zinsbesteuerung zum 1. Juli 2005 starten.

Nach der Zustim­mung von Andor­ra, Liech­ten­stein, Mona­co und San Mari­no zu einer EU-Zins­steu­er wird es immer wahr­schein­li­cher, dass das neue Sys­tem am 1. Juli 2005 in Kraft tritt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat bereits ein umfang­rei­ches Ein­füh­rungs­schrei­ben zur Zins­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung (ZIV) ver­öf­fent­licht, wel­ches Ein­zel­hei­ten zum neu­en Kon­troll­mit­tei­lungs­ver­fah­ren ent­hält.

Bei ihrem Tref­fen Mit­te April haben die EU-Finanz­mi­nis­ter die letz­ten Inter­pre­ta­ti­ons­schwie­rig­kei­ten aus­ge­räumt, die dem Ver­fah­ren noch im Wege stan­den. So haben Groß­bri­tan­ni­en und Hol­land ver­spro­chen, dass sie auch in den mit ihnen asso­zi­ier­ten Gebie­ten die EU-Zins­richt­li­nie umset­zen. Ins­be­son­de­re betrifft das die Kanal­in­seln und die Nie­der­län­di­schen Antil­len. Außer­dem ver­ein­bar­ten die Minis­ter, dass die bis zum 1. Juli 2005 auf­ge­lau­fe­nen Stück­zin­sen Ende des Jah­res nicht der EU-Quel­len­steu­er unter­wor­fen wer­den.

For­mal müs­sen nun noch San Mari­no und Liech­ten­stein das Abkom­men rati­fi­zie­ren, damit die Minis­ter beim Eco­fin-Tref­fen im Juni die Zins­richt­li­nie bestä­ti­gen kön­nen. Ist die Infor­ma­ti­ons­ver­ord­nung erst ein­mal in Kraft getre­ten, mel­den die betei­lig­ten Staa­ten zukünf­tig Zins­ein­künf­te grenz­über­schrei­tend an die Wohn­sitz­fi­nanz­be­hör­den der Anle­ger. Die­je­ni­gen Staa­ten, die an ihrem Bank­ge­heim­nis fest­hal­ten wol­len, erhe­ben statt­des­sen eine anony­me Quel­len­steu­er von zunächst 15 %, die bis 2012 auf 35 % stei­gen soll. Dies sind im Moment Bel­gi­en, Luxem­burg, Öster­reich, die Schweiz, Andor­ra, Liech­ten­stein, Mona­co und San Mari­no.

Für Anle­ger bestehen aller­dings nach wie vor noch eini­ge Gestal­tungs­spiel­räu­me:

  • Die Besteue­rung gilt nur für Zins­er­trä­ge, nicht aber für Divi­den­den aus Akti­en und Erträ­ge aus Lebens­ver­si­che­run­gen.

  • Bei Akti­en­fonds unter­bleibt eine Besteue­rung, wenn der Fonds maxi­mal 15 % sei­nes Ver­mö­gens in Zins­pa­pie­ren anlegt.

  • Die Besteue­rung gilt nicht für sog. “Groß­va­ter-Anlei­hen”, das sind Anlei­hen, die vor dem 1. März 2001 auf­ge­legt wor­den sind. Die­se Aus­nah­me­re­ge­lung ist bis 2010 begrenzt.

  • Die Regeln gel­ten nur für natür­li­che Per­so­nen, nicht aber für juris­ti­sche Per­so­nen, z. B. Trusts.