Wegweisende Entscheidung zum Kindergeld

Jetzt können auch Sozialversicherungsbeiträge bei der Anspruchsprüfung von den Einkünften des Kindes abgezogen werden.

Eltern haben nur dann Anspruch auf Kin­der­geld für voll­jäh­ri­ge Kin­der, wenn die Ein­künf­te des Kin­des einen Grenz­be­trag nicht über­stei­gen. Lagen die Ein­künf­te auch nur um einen Euro über dem Grenz­be­trag (7.680 Euro pro Jahr für 2004 und 2005), strei­chen die Fami­li­en­kas­sen das Kin­der­geld kom­plett. Zwar dür­fen von den Ein­künf­ten Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den, also Fahrt­kos­ten, Arbeits­mit­tel und ande­re für den Job not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen. Für Son­der­aus­ga­ben galt das bis­her aber nicht, auch nicht für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die der Arbeit­ge­ber gar nicht erst aus­zahlt.

Hil­fe für die Fami­li­en kommt jetzt vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt: Die ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung des Geset­zes ver­langt, dass von den Bezü­gen und Ein­künf­ten nur die­je­ni­gen berück­sich­tigt wer­den, die auch zur Bestrei­tung des Unter­halts bestimmt und ver­füg­bar sind, mei­nen die Ver­fas­sungs­rich­ter. Ein­fa­cher gesagt kön­nen jetzt von den Ein­künf­ten auch die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abge­zo­gen wer­den, wodurch sich in vie­len bis­her aus­sichts­lo­sen Fäl­len jetzt doch noch eine Anspruchs­grund­la­ge ergibt.

Legen Sie also bald­mög­lichst Ein­spruch ein gegen einen Ableh­nungs­be­scheid oder Steu­er­be­schei­de (wegen des Kin­der­frei­be­trags), soweit dies noch mög­lich ist. Ist bereits ein Ein­spruchs­ver­fah­ren anhän­gig, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass zu Ihren Guns­ten ent­schie­den wird, denn das Bun­des­amt für Finan­zen hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts auf alle noch offe­nen Fäl­le ange­wen­det wird. Güns­tig sieht es auch aus, wenn Sie bis­her noch kein Kin­der­geld bean­tragt haben, weil Sie davon aus­ge­gan­gen waren, dass die Ein­künf­te Ihres Kin­des über dem Grenz­be­trag lie­gen. Denn es gilt die steu­er­li­che Fest­set­zungs­ver­jäh­rung von 4 Jah­ren. Sie kön­nen also für meh­re­re Jah­re noch rück­wir­kend Kin­der­geld bean­tra­gen. Beach­ten Sie dabei, dass der Grenz­be­trag für die Ein­künf­te 2002 und 2003 noch bei 7.188 Euro lag.