Moratorium bei den elektronischen Steuererklärungen

Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen können noch für bis zum 31. Mai 2005 endende Zeiträume in Papierform abgegeben werden.

Seit dem 1. Janu­ar 2005 sind die Unter­neh­men gesetz­lich ver­pflich­tet, Lohn­steu­er-Anmel­dun­gen und Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck auf elek­tro­ni­schem Weg an das Finanz­amt zu über­mit­teln. Die Wirt­schaft hat aber von Anfang an Beden­ken gegen die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Steu­er­da­ten erho­ben, da die Daten­über­mitt­lung nicht sicher ist. Das Pro­gramm der Finanz­ver­wal­tung mit der Bezeich­nung ELSTER sieht zum Bei­spiel kei­nen Pass­wort­schutz vor, sodass jeder­mann belie­bi­ge Daten für Ande­re ein­ge­ben kann. Dies ist ohne Wei­te­res mög­lich, wenn die Finanz­amts-Steu­er­num­mer auf der Rech­nung steht.

Im April hat der Finanz­mi­nis­ter Nord­rhein-West­fa­len ent­schie­den, dass bis auf Wei­te­res Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen in Papier­form zuläs­sig sind. Das Finanz­mi­nis­te­ri­um NRW ver­trat die Auf­fas­sung, dass die neu­en Vor­schrif­ten nicht die Form der Steu­er­erklä­rung regeln, son­dern nur deren Über­mitt­lung. Dar­aus fol­ge, dass es sich bei Papier­an­mel­dun­gen wei­ter­hin um rechts­gül­ti­ge Anmel­dun­gen hand­le — eine etwas gewag­te Geset­zes­aus­le­gung, die wohl nicht mit dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um abge­spro­chen war.

Das Minis­te­ri­um in Ber­lin reagier­te prompt und erklär­te, dass Lohn­steu­er-Anmel­dun­gen und Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen in Papier­form nur noch für bis zum 31. Mai 2005 enden­de Anmel­dungs- bzw. Vor­anmel­dungs­zeit­räu­me ent­ge­gen genom­men wer­den kön­nen. Das Finanz­ge­richt Ham­burg hat in einem Eil­ver­fah­ren bereits im März ent­schie­den, dass eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Abga­be elek­tro­ni­scher Steu­er­erklä­run­gen besteht. Eine unbil­li­ge Här­te, die den Unter­neh­mer von der Abga­be einer elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­rung befreit, liegt vor, wenn ein Unter­neh­mer nicht die erfor­der­li­che Hard­ware und kei­nen Inter­net­an­schluss besitzt. Hier­zu muss ein Bil­lig­keits­an­trag beim Finanz­amt gestellt wer­den.