Moratorium bei den elektronischen Steuererklärungen
Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen können noch für bis zum 31. Mai 2005 endende Zeiträume in Papierform abgegeben werden.
Seit dem 1. Januar 2005 sind die Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die Wirtschaft hat aber von Anfang an Bedenken gegen die elektronische Übermittlung von Steuerdaten erhoben, da die Datenübermittlung nicht sicher ist. Das Programm der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung ELSTER sieht zum Beispiel keinen Passwortschutz vor, sodass jedermann beliebige Daten für Andere eingeben kann. Dies ist ohne Weiteres möglich, wenn die Finanzamts-Steuernummer auf der Rechnung steht.
Im April hat der Finanzminister Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bis auf Weiteres Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen in Papierform zulässig sind. Das Finanzministerium NRW vertrat die Auffassung, dass die neuen Vorschriften nicht die Form der Steuererklärung regeln, sondern nur deren Übermittlung. Daraus folge, dass es sich bei Papieranmeldungen weiterhin um rechtsgültige Anmeldungen handle — eine etwas gewagte Gesetzesauslegung, die wohl nicht mit dem Bundesfinanzministerium abgesprochen war.
Das Ministerium in Berlin reagierte prompt und erklärte, dass Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform nur noch für bis zum 31. Mai 2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume entgegen genommen werden können. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren bereits im März entschieden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen besteht. Eine unbillige Härte, die den Unternehmer von der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung befreit, liegt vor, wenn ein Unternehmer nicht die erforderliche Hardware und keinen Internetanschluss besitzt. Hierzu muss ein Billigkeitsantrag beim Finanzamt gestellt werden.
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