Maßnahmen bei falschem Steuerbescheid

Gegen einen falschen Steuerbescheid können Sie sowohl mit einem Änderungsantrag als auch mit einem Einspruch vorgehen.

Neben den ver­schie­de­nen Ziel­vor­ga­ben beim Finanz­amt und Ihnen — Maxi­mie­rung des Steu­er­auf­kom­mens auf der einen, Mini­mie­rung der Steu­er­be­las­tung auf der ande­ren Sei­te — führt vor allem das aus­leg­ba­re und inter­pre­tier­ba­re Steu­er­recht dazu, dass es häu­fig zu Strei­tig­kei­ten bei den Steu­er­be­schei­den kommt. Nicht sel­ten kommt es vor, dass Ände­rungs­an­trä­ge beim Finanz­amt gestellt wer­den müs­sen, um feh­ler­haft ergan­ge­ne Steu­er­be­schei­de abzu­än­dern und zu kor­ri­gie­ren. Sie haben grund­sätz­lich zwei Mög­lich­kei­ten, um gegen einen Steu­er­be­scheid vor­zu­ge­hen:

  • Ände­rungs­an­trag: Bei offen­kun­di­gen Unrich­tig­kei­ten wie Rechen- und Schreib­feh­lern kön­nen Sie direkt und jeder­zeit einen Ände­rungs­an­trag beim Finanz­amt stel­len. Der ent­spre­chen­de Antrag bedarf kei­ner beson­de­ren Form, Sie kön­nen ihn sogar tele­fo­nisch oder münd­lich beim zustän­di­gen Sach­be­ar­bei­ter stel­len. Die Frist, inner­halb der Sie die­sen Antrag stel­len müs­sen, beträgt einen Monat. Das Finanz­amt darf nur die Punk­te abän­dern, die von Ihnen bean­stan­det wur­den.

  • Ein­spruch: Liegt ein mate­ri­ell­recht­li­cher Feh­ler vor, das heißt, das Finanz­amt hat sach­lich falsch ent­schie­den, kön­nen Sie Ein­spruch ein­le­gen. Der Ein­spruch führt dazu, dass das Finanz­amt sei­ne Ent­schei­dung noch­mals prüft. Da er kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung hat, ist es not­wen­dig, dass Sie ver­bun­den mit dem Ein­spruch einen Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung stel­len. Im Gegen­satz zum Ände­rungs­an­trag muss der Ein­spruch schrift­lich ein­ge­reicht oder beim Finanz­amt zu Pro­to­koll gege­ben wer­den. Die Frist beträgt wie beim Ände­rungs­an­trag einen Monat. Das Finanz­amt über­prüft dann noch ein­mal den gesam­ten Vor­gang und kann auch eine Ent­schei­dung zu Ihren Unguns­ten tref­fen.

Ein wich­ti­ger Unter­schied zwi­schen Ein­spruch und Ände­rungs­an­trag besteht dar­in, dass nur der Ein­spruch dazu führt, dass der Steu­er­be­scheid nicht rechts­kräf­tig wird. Schließ­lich ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass gemäß der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs aus­nahms­wei­se auch dann ein Ände­rungs­an­trag in Betracht kommt, wenn die ein­mo­na­ti­ge Ein­spruchs­frist bereits ver­stri­chen ist und Sie erst dann einen Feh­ler in Ihrem Steu­er­be­scheid ent­de­cken.