Vergütung eines Testamentsvollstreckers

Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers unterliegt nur der Einkommensteuer, jedoch nicht der Erbschaftsteuer.

Vie­le Erb­las­ser bewegt die Fra­ge, ob der im Tes­ta­ment geäu­ßer­te letz­te Wil­le auch tat­säch­lich umge­setzt wird. Es ist durch­aus denk­bar, dass den Erben das ererb­te Unter­neh­men nicht so am Her­zen liegt wie dem Ver­stor­be­nen. Statt an der Erhal­tung des Unter­neh­mens kön­nen die Erben an einer Zer­schla­gung inter­es­siert sein, um Kas­se zu machen oder um Ein­fluss zu sichern. Vie­le Erb­las­ser set­zen daher eine Ver­trau­ens­per­son als Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein, damit der Wil­le des Erb­las­sers auch umge­setzt wird.

Da die Arbeit eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers ver­ant­wor­tungs­voll und zeit­auf­wen­dig ist, wird oft eine hohe Ver­gü­tung fest­ge­setzt. Manch­mal will der Erb­las­ser den Tes­ta­ments­voll­stre­cker auch für sei­ne frü­he­re Tätig­keit im Diens­te des Unter­neh­mens beloh­nen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass der Tes­ta­ments­voll­stre­cker durch ein hohes Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ho­no­rar nicht zum Erben wer­den kann. Das Hono­rar unter­liegt daher nicht der Erb­schaft­steu­er, son­dern nur der Ein­kom­men­steu­er.