Aktien als Betriebsvermögen

Wertpapiere, die ohne Gesellschafterbeschluss gekauft werden, können kein Betriebsvermögen sein.

Kauft der Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft ohne einen ein­ver­nehm­li­chen Gesell­schaf­ter­be­schluss Wert­pa­pie­re, dann gehö­ren die­se Akti­en zu sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen. Die Fol­ge dar­aus ist, dass auch Ver­lus­te aus die­ser Betei­li­gung kei­ne Betriebs­aus­ga­ben sind. Not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen kann die Betei­li­gung nur sein, wenn der Gesell­schafts­zweck das vor­sieht, und bei den meis­ten Unter­neh­men ist das nicht der Fall. Und damit die Akti­en zu gewill­kür­tem Betriebs­ver­mö­gen wer­den, muss es einen Beschluss der Gesell­schaf­ter über die Anschaf­fung der Wert­pa­pie­re geben.