Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge?

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt möglicherweise zur Umsatzsteuerpflicht für die Mitgliedsbeiträge von Vereinen.

Schon im Jahr 2002 hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof in einem Urteil Grund­sät­ze fest­ge­legt, wann die Mit­glieds­bei­trä­ge eines Ver­eins umsatz­steu­er­pflich­tig sind. Das Urteil betraf einen Golf­club, des­sen Mit­glie­der für die Nut­zung der Golf­an­la­ge einen jähr­li­chen Bei­trag zah­len muss­ten. Die Rich­ter hat­ten ent­schie­den, dass die Bei­trä­ge die Gegen­leis­tung für eine Leis­tung des Ver­eins sein kön­nen, wor­aus die Umsatz­steu­er­pflicht für die­se Bei­trä­ge folgt.

Der­zeit befasst sich eine Arbeits­grup­pe der Finanz­mi­nis­te­ri­en von Bund und Län­dern mit der Fra­ge, wel­che Kon­se­quen­zen dies für das deut­sche Umsatz­steu­er­recht und die Ver­ei­ne hat. Teil­wei­se gibt es bereits Ent­war­nung: Man hat sich bereits dar­auf geei­nigt, dass För­der- und Sport­ver­ei­ne grund­sätz­lich nicht von einer Umsatz­steu­er­pflicht betrof­fen sein sol­len. Außer­dem dürf­te auch die momen­ta­ne poli­ti­sche Lage dafür sor­gen, dass mit einer Geset­zes­än­de­rung frü­hes­tens im nächs­ten Jahr zu rech­nen ist.

Trotz­dem soll­ten Ver­eins­vor­stän­de und -mit­glie­der die Ent­wick­lung im Auge behal­ten. Kommt eine Umsatz­steu­er­pflicht für Ver­eins­bei­trä­ge, ist das sowohl für die Ver­ei­ne als auch für die Mit­glie­der in der Regel ein wirt­schaft­li­cher Nach­teil. Ande­rer­seits steht den Ver­ei­nen in die­sem Fall natür­lich auch das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug zu.