Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

Derzeit laufen mehrere Verfahren, die sich mit der Frage befassen, ob Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind. Ein Einspruch kann sich lohnen.

Ein Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat den Gesetz­ge­ber dazu ver­pflich­tet, für eine ein­heit­li­che Besteue­rung von Beam­ten­pen­sio­nen und Ren­ten aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zu sor­gen. Als Fol­ge trat zum Jah­res­wech­sel das Alters­ein­künf­te­ge­setz in Kraft, das schritt­wei­se den Über­gang zu einer ein­heit­li­chen, nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung voll­zieht. Ab dem Jahr 2040 wer­den dann alle Ren­ten und sons­ti­gen Alters­ein­künf­te zu 100 % steu­er­pflich­tig sein. Umge­kehrt wer­den aber auch die Auf­wen­dun­gen für die gesetz­li­che oder pri­va­te Alters­vor­sor­ge nach und nach steu­er­frei gestellt.

Mit die­ser nur teil­wei­sen Ent­las­tung woll­ten sich aber eini­ge Steu­er­zah­ler nicht abfin­den und haben geklagt mit dem Ziel, die Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten behan­deln zu kön­nen. Momen­tan sind die Bei­trä­ge näm­lich als Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen klas­si­fi­ziert, die Sie in Ihrer Steu­er­erklä­rung als Son­der­aus­ga­ben nur begrenzt abset­zen kön­nen. Wer­bungs­kos­ten hin­ge­gen kön­nen Sie in vol­lem Umfang steu­er­min­dernd gel­tend machen.

Die Zah­lung der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ist eine not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für den spä­te­ren Ren­ten­be­zug. Daher ist das Argu­ment nicht von der Hand zu wei­sen, dass die Bei­trä­ge zumin­dest für die­je­ni­gen vor­ab ver­an­lass­te Wer­bungs­kos­ten sind, bei denen heu­te schon fest­steht, dass sie ihre Ren­ten spä­ter zu 100 % ver­steu­ern müs­sen. Die­sem Argu­ment haben sich auch schon ein­zel­ne Finanz­ge­rich­te ange­schlos­sen, zumal es im Gesetz heißt, dass Son­der­aus­ga­ben nur sol­che Auf­wen­dun­gen sind, die weder Betriebs­aus­ga­ben noch Wer­bungs­kos­ten sind.

Sie soll­ten daher prü­fen, ob sich die Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bei Ihnen im Rah­men des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs schon voll steu­er­min­dernd aus­wir­ken. Ist das nicht der Fall, soll­ten Sie Ein­spruch beim Finanz­amt ein­le­gen und mit dem Hin­weis auf das beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gi­ge Ver­fah­ren das Ruhen des Ein­spruchs­ver­fah­rens bean­tra­gen. Dies wird die Finanz­ver­wal­tung akzep­tie­ren, auch wenn sie kei­ne Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt.