Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Grund für die Maßnahme eine frühere Sterilisation ist.

Grund­sätz­lich dür­fen Sie die Kos­ten für eine künst­li­che Befruch­tung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­min­dernd gel­tend machen. Anders sieht es aber aus, wenn der Grund für die künst­li­che Befruch­tung nicht Unfrucht­bar­keit, son­dern eine frü­he­re Ste­ri­li­sa­ti­on zur Emp­fäng­nis­ver­hü­tung ist. In dem Fall war die Unfrucht­bar­keit näm­lich nicht aus medi­zi­ni­schen Grün­den unver­meid­bar. Auch bei einer hete­ro­lo­gen Inse­mi­na­ti­on sieht der Bun­des­fi­nanz­hof in den Kos­ten kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung.