Kürzung der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Die Anrechnung einer zumutbaren Belastung bei der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender ist verfassungswidrig.

In den Jah­ren 1997 bis 1999 erkann­te das Finanz­amt nicht alle Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten von Allein­er­zie­hen­den als steu­er­lich abzugs­fä­hig an, son­dern zog eine zumut­ba­re Belas­tung von den Kos­ten ab. Das ist ver­fas­sungs­wid­rig, sagt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, weil dadurch Eltern gegen­über Kin­der­lo­sen benach­tei­ligt wer­den. Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten müs­sen in rea­lis­ti­scher Höhe absetz­bar sein, mei­nen die Rich­ter.

Wenn Ihre Steu­er­be­schei­de aus die­sen Jah­ren also noch änder­bar sind, kön­nen Sie die­se Kos­ten nach­träg­lich noch gel­tend machen. Auch in spä­te­ren Jah­ren gab es die zumut­ba­re Belas­tung noch, die abge­zo­gen wur­de, und es gibt sie nach wie vor. Aller­dings muss­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nur über einen Fall ent­schei­den, der die Jah­re 1997 bis 1999 betraf. Außer­dem deckt der inzwi­schen ein­ge­führ­te Betreu­ungs­frei­be­trag den Betreu­ungs­be­darf schon pau­schal ab.