Beruflich veranlasste Umzugskosten mit privater Mitveranlassung

Die Beurteilung, ob ein Umzug nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlaßt ist, erfolgt nach sicheren und nachvollziehbaren Kriterien.

Ob ein Umzug nahe­zu aus­schließ­lich aus beruf­li­chen Grün­den ver­an­laßt ist, beur­teilt sich nach siche­ren und nach­voll­zieh­ba­ren Kri­te­ri­en. Eine sach­ge­rech­te Beur­tei­lung ergibt sich dann, wenn man von äuße­ren Gege­ben­hei­ten auf die Moti­ve des Steu­er­pflich­ti­gen schließt. Danach genügt auch eine deut­li­che Fahr­zeit­ver­kür­zung von der Woh­nung zur Arbeits­stät­te, um einen Umzug als beruf­lich ver­an­laßt zu begrün­den. Liegt eine Fahr­zeit­ver­kür­zung vor, ist es nicht not­wen­dig, auch noch den inne­ren Wil­len des Steu­er­pflich­ti­gen zu erfor­schen. Wür­de der inne­re Wil­le des Steu­er­pflich­ti­gen berück­sich­tigt, wür­de das zu einer Auf­wei­chung der objek­ti­ven Kri­te­ri­en und zu einer Rechts­un­si­cher­heit füh­ren.

Bei­spiel: A und B hei­ra­ten. Im glei­chen Jahr der Hoch­zeit zieht das Paar um. Durch den Umzug in eine ande­re Stadt ver­kürzt sich die ein­fa­che Weg­stre­cke der A um 40 km, die des B um 25 km.

Hier liegt unzwei­fel­haft eine objek­ti­ve Fahr­zeit­kür­zung vor, so dass eine beruf­li­che Ver­an­las­sung für den Umzug ange­nom­men wer­den kann. Ob der inne­re Wil­le des Ehe­paa­res als sub­jek­ti­ves Ele­ment eine Rol­le spiel­te, muss nicht berück­sich­tigt wer­den. Da der Umzug dem­nach aus beruf­li­chen Grün­den ver­an­laßt war, kön­nen die Umzugs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.