Umsatzsteuer auf Grabpflege

Für eine Grabpflegeleistung wird grundsätzlich der volle Umsatzsteuersatz fällig. Das gilt auch für Pflanzen, die im Rahmen der Grabpflege geliefert werden.

Grab­pfle­ge­leis­tun­gen sind in der Regel sons­ti­ge Leis­tun­gen, für die der nor­ma­le Umsatz­steu­er­satz gilt. Die Lie­fe­rung von Pflan­zen ist dabei Teil der Haupt­leis­tung, gleich­gül­tig, ob es sich um selbst­ge­zo­ge­ne oder ein­ge­kauf­te Pflan­zen han­delt. Auch wenn ein Gar­ten­bau­be­trieb die Grab­pfle­ge neben­bei anbie­tet, han­delt es sich nicht um eine land­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tung, die der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung unter­liegt.