Umwandlung von Arbeitslohn in Reisekosten

Durch die Umwandlung von Arbeitslohn in Reisekosten können Höherverdienende Lohnsteuer sparen.

Der Arbeit­ge­ber kann Ver­gü­tun­gen für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen anläss­lich einer Geschäfts­rei­se mit 25 % pau­schal ver­steu­ern, soweit er die zuläs­si­gen Pausch­be­trä­ge um nicht mehr als 100 % über­schrei­tet. So kön­nen Höher­ver­die­nen­de Lohn­steu­er spa­ren. Nach den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en dür­fen Sie die ein­zel­nen Auf­wen­dungs­ar­ten wie Fahrt­kos­ten, Ver­pfle­gung und Unter­kunft in einer Gesamt­rech­nung zusam­men­fas­sen.

Eine Ver­ein­ba­rung über eine Umwand­lung von Arbeits­lohn muss vor Antritt der Rei­se getrof­fen wor­den sein, nach­träg­li­che Ver­ein­ba­run­gen sind nicht mög­lich. Der umge­wan­del­te Arbeits­lohn bleibt sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, d. h., zur pau­scha­len Lohn­steu­er von 25 % sind zusätz­lich Sozi­al­ab­ga­ben zu ent­rich­ten. Der Arbeit­ge­ber kann aber die höhe­re Rei­se­kos­ten­er­stat­tung zusätz­lich zum geschul­de­ten Arbeits­lohn zah­len, dann führt die Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er auch zur Bei­trags­frei­heit in der Sozi­al­ver­si­che­rung.