Nachtragsantrag und Verlängerung einer Baugenehmigung

Ein unwesentlicher Nachtragsantrag oder die Verlängerung einer Baugenehmigung ändern nicht den für die Eigenheimzulage maßgeblichen Herstellungsbeginn.

Auf­at­men kön­nen alle Bau­her­ren, die 2003 noch schnell einen Bau­an­trag gestellt haben, um sich die unge­kürz­te Eigen­heim­zu­la­ge zu sichern. Denn wenn die auf die­sen Bau­an­trag hin erteil­te Bau­ge­neh­mi­gung abläuft und auf spä­te­ren Antrag hin ver­län­gert wird, defi­niert trotz­dem der ursprüng­li­che Bau­an­trag den Her­stel­lungs­be­ginn, der für die Eigen­heim­zu­la­ge maß­geb­lich ist. Ähn­lich ver­hält es sich mit einer Nach­trags­ge­neh­mi­gung, wenn Sie den Bau­an­trag spä­ter ändern: Bleibt das Bau­vor­ha­ben im Wesent­li­chen unver­än­dert, han­delt es sich nach wie vor um den­sel­ben Bau­an­trag. Aller­dings ist beim Nach­trag die bau­recht­li­che Beur­tei­lung nicht rechts­ver­bind­lich für das Finanz­amt, son­dern nur ein wich­ti­ges Indiz für die Bewer­tung.