Steuergünstige Kettenschenkung

Eine Kettenschenkung kann erhebliche Steuervorteile bieten — allerdings nur, wenn das Finanzamt keinen Grund hat, einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen.

Eine Ket­ten­schen­kung, also eine Schen­kung, bei der der Beschenk­te das Erhal­te­ne teil­wei­se oder kom­plett wie­der ver­schenkt, lohnt sich, wenn Sie die groß­zü­gi­gen Frei­be­trä­ge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen aus­schöp­fen wol­len. Wenn zum Bei­spiel die Schwie­ger­toch­ter oder der Schwie­ger­sohn eine Schen­kung erhal­ten soll, bie­tet sich zur Ver­mei­dung von Schen­kungsteu­er eine Schen­kung an den eige­nen Nach­wuchs an, der dann an den Ehe­gat­ten weit­er­schen­ken kann. Die Beto­nung liegt auf “kann”, denn das Finanz­amt nimmt in so einem Fall ger­ne einen Gestal­tungs­miss­brauch an. Um das zu ver­hin­dern, müs­sen die bei­den Schen­kun­gen in jedem Fall unab­hän­gig von­ein­an­der sein. Kei­nes­falls darf die ers­te Schen­kung die Auf­la­ge an den Beschenk­ten umfas­sen, dass er die Schen­kung wie­der abtre­ten muss. Liegt zwi­schen bei­den Schen­kun­gen auch noch eine Scham­frist von ein paar Mona­ten, wird sich das Finanz­amt schwer tun, einen Gestal­tungs­miss­brauch anzu­neh­men.