Geschäftsführung als selbstständige Tätigkeit

Während bisher die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers zwingend zur Nichtselbständigkeit führte, lässt der Bundesfinanzhof jetzt unter gewissen Umständen auch die Bewertung als selbstständige Tätigkeit zu.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Fra­ge der Selbst­stän­dig­keit eines GmbH-Geschäfts­füh­rers auf­ge­ge­ben. Bis­her wur­de die Selbst­stän­dig­keit vor allen Din­gen mit dem Argu­ment ver­neint, dass ein Geschäfts­füh­rer ein Organ der Kapi­tal­ge­sell­schaft und damit den Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung unter­wor­fen ist.

Unter Berück­sich­ti­gung des EU-Rechts und der Recht­spre­chung des EuGH ist die­se kate­go­ri­sche Auf­fas­sung jedoch über­holt. Danach ist zwi­schen der Organ­stel­lung und dem zugrun­de lie­gen­den Anstel­lungs­ver­hält­nis des GmbH-Geschäfts­füh­rers zu unter­schei­den. Die mit dem Amt des Geschäfts­füh­rers ver­bun­de­ne Organ­stel­lung schließt einen umsatz­steu­er­ba­ren Leis­tungs­aus­tausch nicht grund­sätz­lich aus. Maß­geb­lich ist die Aus­ge­stal­tung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses, des ent­spre­chen­den Ver­trags und der Fra­ge, inwie­weit der Geschäfts­füh­rer den Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter unter­wor­fen ist.

Nach der neu­en Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist die Fra­ge der Selbst­stän­dig­keit jeweils an den Umstän­den des Ein­zel­falls zu klä­ren. Für die Selbst­stän­dig­keit spricht es, wenn der GmbH-Geschäfts­füh­rer Zeit, Umfang und Ort der Tätig­keit nach eige­nem Ermes­sen bestim­men kann und nicht durch Ver­ein­ba­rung an Vor­schrif­ten der Gesell­schaft gebun­den ist. Anhalts­punk­te gegen die Selbst­stän­dig­keit sind Urlaubs­an­sprü­che, die Fort­zah­lung der Bezü­ge im Krank­heits­fall oder sons­ti­ge Sozi­al­leis­tun­gen.

Als Fol­ge der selbst­stän­di­gen Tätig­keit kann der Geschäfts­füh­rer Rech­nun­gen für sei­ne Leis­tung an die GmbH stel­len und im Gegen­zug für Auf­wen­dun­gen unein­ge­schränkt den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen. Dadurch wird erst­mals der Vor­steu­er­ab­zug mög­lich für Auf­wen­dun­gen, die sonst allen­falls bei der Ein­kom­men­steu­er als Wer­bungs­kos­ten steu­er­min­dernd wir­ken. Somit ist die Selbst­stän­dig­keit des Geschäfts­füh­rers nicht nur eine aka­de­mi­sche Fra­ge. Letzt­end­lich ist jedoch auf­grund der hohen Anfor­de­run­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs davon aus­zu­ge­hen, dass ein selbst­stän­di­ger GmbH-Geschäfts­füh­rer die Aus­nah­me blei­ben wird.