Drei-Monats-Frist bei der Einsatzwechseltätigkeit

Das Bundesfinanzministerium hat einen Nichtanwendungserlass zugunsten der Arbeitnehmer erlassen: Die Drei-Monats-Frist gilt 2005 noch nicht.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te mit Urteil vom 27. Juli 2004 gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den, dass die Drei-Monats-Frist auch auf eine Ein­satz­wech­sel­tä­tig­keit anzu­wen­den ist: Bei einer län­ger­fris­ti­gen vor­über­ge­hen­den Aus­wärts­tä­tig­keit an der­sel­ben Arbeits­stät­te kön­nen Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nur für die ers­ten drei Mona­te einer Dienst­rei­se vom Arbeit­ge­ber in Höhe der gesetz­lich gere­gel­ten Pau­scha­len lohn­steu­er­frei ersetzt wer­den. Vor die­sem Urteil waren Ein­satz­wech­sel­tä­tig­kei­ten von der Drei-Monats-Frist aus­ge­nom­men.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun einen Nicht­an­wen­dungs­er­lass zuguns­ten der Arbeit­neh­mer erlas­sen: Die Drei-Monats-Frist wird aus Ver­trau­ens­schutz­grün­den bis ein­schließ­lich zum 31. Dezem­ber 2005 noch nicht auf die Ein­satz­wech­sel­tä­tig­keit ange­wen­det. Arbeit­neh­mer kön­nen also bei einer län­ger­fris­ti­gen Ein­satz­wech­sel­tä­tig­keit an der­sel­ben Arbeits­stel­le auch nach dem Ablauf von drei Mona­ten die Pau­scha­le für den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand noch gel­tend machen. Die nega­ti­ven Kon­se­quen­zen aus dem BFH-Urteil grei­fen erst ab dem 1. Janu­ar 2006.