Wesentliche Erweiterung als Existenzgründung

Auch eine wesentliche Erweiterung des bestehenden Betriebs gilt bei der Bildung von Ansparabschreibungen als Existenzgründung.

Auch als akti­ver Unter­neh­mer haben Sie die Mög­lich­keit, in den Genuss eini­ger Pri­vi­le­gi­en zu kom­men, die eigent­lich nur einem ech­ten Exis­tenz­grün­der vor­be­hal­ten sind. Und zwar kön­nen Sie die umfas­sen­de­ren Mög­lich­kei­ten zur Ans­parab­schrei­bung wahr­neh­men, die Exis­tenz­grün­dern zuste­hen. Sie müs­sen ledig­lich Ihren bestehen­den Betrieb wesent­lich erwei­tern. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht das näm­lich auch als eine Form der Exis­tenz­grün­dung an.

Um eine wesent­li­che Betriebs­er­wei­te­rung han­delt es sich bei einer außer­or­dent­li­chen Maß­nah­me, die über eine Umstruk­tu­rie­rung des Betrie­bes hin­aus­geht, zum Bei­spiel die Auf­nah­me eines neu­en Geschäfts­zwei­ges oder die Errich­tung einer neu­en, wesent­lich grö­ße­ren Betriebs­stät­te. Für Exis­tenz­grün­der gel­ten erheb­li­che Vor­tei­le bei der Bil­dung von Ans­parab­schrei­bun­gen: Der Inves­ti­ti­ons­zeit­raum beträgt sechs statt der übli­chen zwei Jah­re. Die Ans­parab­schrei­bung selbst kann bis zur Höhe von 307.000 Euro gebil­det wer­den, der übli­che Höchst­be­trag liegt bei 154.000 Euro.

Im sel­ben Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof aber noch etwas ande­res her­vor­ge­ho­ben: Die Ans­parab­schrei­bung kann im Jahr der Betriebs­er­öff­nung nur für die Wirt­schafts­gü­ter gebil­det wer­den, die bis zum 31. Dezem­ber des Jah­res bereits ver­bind­lich bestellt sind. Es reicht nicht, nach Jah­res­schluss ein Inves­ti­ti­ons­pro­gramm mit einer Lis­te der geplan­ten Inves­ti­tio­nen nach­zu­rei­chen.