Keine Wiedereinsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Gesetzliche Fristen, die von der Finanzbehörde zu beachten sind, sind nicht wiedereinsetzungsfähig.

Gesetz­li­che Fris­ten, die von den Finanz­be­hör­den zu beach­ten sind, sind nicht wie­der­ein­set­zungs­fä­hig. Das heisst, wenn eine sol­che Fest­set­zungs­frist ver­stri­chen ist, kann das Ver­fah­ren nicht mehr so gestellt wer­den, als wür­de die Frist noch gel­ten. Zunächst läßt sich die Gel­tung des Ver­trau­ens­schut­zes gegen eine Wie­der­ein­set­zung anfüh­ren. Der Ver­trau­ens­schutz schützt Ihr Ver­trau­en als Steu­er­pflich­ti­gem in den Rechts­ver­kehr und führt dazu, dass ein erlo­sche­ner Anspruch des Finanz­amts aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis nicht zu Ihren Las­ten wie­der auf­lebt. Eben­falls gegen eine Wie­der­ein­set­zung nach Ablauf der Fest­set­zungs­frist spricht, dass ein Ver­schul­den des Finanz­amts nicht dazu füh­ren kann, dass nach Beginn der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ein Steu­er­be­scheid zu Ihren Guns­ten zu ändern ist.