Änderung der Veranlagungsart während der Einspruchsfrist

Wenn Eheleute während der Einspruchsfrist eine Änderung der Veranlagungsart beantragen, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem alten Bescheid gebunden.

Ehe­leu­te haben bei der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er die Wahl zwi­schen ver­schie­de­nen Ver­an­la­gungs­ar­ten. Sie legen sich nach der Ehe­schlie­ßung auf eine Ver­an­la­gung fest, kön­nen die­se Wahl aber grund­sätz­lich jeder­zeit wider­ru­fen, solan­ge der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid noch nicht unan­fecht­bar ist. Solan­ge die Ein­spruchs­frist gegen den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid noch nicht abge­lau­fen ist, haben Sie also die Mög­lich­keit, erneut von Ihrem Wahl­recht Gebrauch zu machen, es sei denn, die Wahl wäre rechts­miss­bräuch­lich oder will­kür­lich.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat für die­sen Fall nun ein wich­ti­ges Urteil gefällt: Auch wenn die Ände­rung genau genom­men zu einer neu­en Steu­er­ver­an­la­gung führt, ist das Finanz­amt an sei­ne Fest­stel­lun­gen aus dem ursprüng­li­chen Steu­er­be­scheid gebun­den. Es darf also nur die Ein­nah­men und Aus­ga­ben auf die Ehe­part­ner auf­tei­len oder zusam­men­rech­nen, aber nicht vor­her aner­kann­te Aus­ga­ben kür­zen, Ein­nah­men anders beur­tei­len oder ande­re Besteue­rungs­grund­la­gen als im vor­her­ge­hen­den Bescheid zugrun­de legen.

Die drei Ver­an­la­gungs­ar­ten, zwi­schen denen Ehe­leu­ten wäh­len kön­nen, sind die gemein­sa­me, die getrenn­te und die beson­de­re Ver­an­la­gung:

  • Gemein­sa­me Ver­an­la­gung: Die gemein­sa­me Ver­an­la­gung ist der Regel­fall und führt dazu, dass Sie zusam­men­ge­nom­men weni­ger Steu­ern zah­len müs­sen als bei getrenn­ter Ver­an­la­gung. Die Ein­kom­men­steu­er wird nicht nach dem Grund­ta­rif, son­dern nach dem güns­ti­ge­ren Split­ting­ta­rif berech­net.

  • Getrenn­te Ver­an­la­gung: Die getrenn­te Ver­an­la­gung erfolgt nach dem Grund­ta­rif ohne Fak­to­re­n­ad­di­ti­on und berück­sich­tigt jeden Ehe­gat­ten für sich. Oft fin­det eine getrenn­te Ver­an­la­gung nur bei einer nicht mehr intak­ten Ehen statt.

  • Beson­de­re Ver­an­la­gung: Die beson­de­re Ver­an­la­gung kann nur im ers­ten Jahr der Ehe statt­fin­den und führt dazu, dass die Ehe­gat­ten wie Ledi­ge behan­delt wer­den. Sie lohnt sich nur dann, wenn bei­de Ehe­gat­ten annä­hernd das glei­che Ein­kom­men bezie­hen.