Kindergeld bei gemeinsamer Kinderbetreuung

Hält sich ein Kind zu annähernd gleichen Teilen bei seinen beiden getrennt lebenden Eltern auf, dann müssen die Eltern gemeinsam denjenigen festlegen, der das Kindergeld bekommen soll.

Leben Sie von Ihrem Ehe­gat­ten getrennt und hält sich Ihr Kind zu annä­hernd glei­chem Tei­len bei Ihnen und dem ande­ren Eltern­teil auf, gilt das Kind als in den Haus­halt bei­der Eltern­tei­le auf­ge­nom­men. In die­sen Fäl­len muss von Ihnen als Eltern bestimmt wer­den, wer das Kin­der­geld erhält.

Vor­aus­set­zung für die mehr­fa­che Haus­halts­auf­nah­me ist, dass die Auf­ent­hal­te des Kin­des bei bei­den Eltern­tei­len nicht nur Besuchs- oder Feri­en­cha­rak­ter haben. Viel­mehr muss das Kind in die jewei­li­ge Fami­li­en­ge­mein­schaft inte­griert sein. In vie­len Fäl­len hält sich das Kind trotz vie­ler Besu­che beim ande­ren Eltern­teil über­wie­gend bei einem Eltern­teil auf und hat daher dort sei­nen Lebens­mit­tel­punkt. Dann wird das Kin­der­geld auch per Gesetz an die­sen Eltern­teil gezahlt, denn man geht davon aus, dass die­ser Eltern­teil finan­zi­ell stär­ker belas­tet ist.

Anders sieht es aus, wenn sich die Kin­der annä­hernd gleich lan­ge bei den Eltern­tei­len auf­hal­ten. Da ein Lebens­mit­tel­punkt fehlt, besteht kein Anhalts­punkt, wel­cher Eltern­teil stär­ker belas­tet ist und damit das Kin­der­geld erhal­ten soll: Sie oder Ihr Ehe- oder Exgat­te. Auch das Gesetz gibt für sol­che Fäl­le kei­ne aus­drück­li­che Lösung vor. Es ist daher not­wen­dig, dass Sie gemein­sam eine Rege­lung tref­fen, die bestimmt, an wen das Kin­der­geld bezahlt wird. Die­se Rege­lung bleibt solan­ge wirk­sam, bis Sie von Ihnen oder dem ande­ren Eltern­teil wider­ru­fen wird.