Steuerliche Beurteilung von Handyverträgen

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft Klarheit bei der ertragssteuerlichen Beurteilung von Handyverträgen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich in einem aktu­el­len Schrei­ben nicht nur das Akro­nym MFDLV (Mobil­funk­dienst­leis­tungs­ver­trag) aus­ge­dacht, son­dern auch mit der Fra­ge beschäf­tigt, wie die bei MFDLVs übli­chen Paket­ge­schäf­te mit sub­ven­tio­nier­tem Han­dy und einer Min­dest­ver­trags­lauf­zeit zu behan­deln sind. Im Wesent­li­chen zie­len die Vor­schrif­ten auf eine peri­oden­ge­rech­te Abgren­zung der Aus­ga­ben und Ein­nah­men. Das Minis­te­ri­um teilt dazu das Ver­trags­ver­hält­nis in zwei Bestand­tei­le auf: der sub­ven­tio­nier­te und damit mög­li­cher­wei­se sogar unent­gelt­li­che Kauf des Han­dys einer­seits und der Dienst­leis­tungs­ver­trag ande­rer­seits.

Ein Unter­neh­mer erzielt durch die ver­bil­lig­te Han­dy­über­las­sung nach Ansicht des Minis­te­ri­ums zunächst eine Ein­nah­me in Höhe der Ver­güns­ti­gung. In die­ser Höhe muss er daher einen pas­si­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten bil­den, der über die Lauf­zeit des Ver­tra­ges (in der Regel 24 Mona­te) auf­zu­lö­sen ist. Ver­gleich­bar ver­hält es sich mit ein­ma­li­gen Ver­güns­ti­gun­gen in Form von Gesprächs­gut­ha­ben, Rech­nungs­gut­schrif­ten etc. Auch die­se müs­sen pas­siv abge­grenzt und über die Lauf­zeit auf­ge­löst wer­den. Lau­fen­de Ver­güns­ti­gun­gen durch nied­ri­ge­re Grund­ge­bühr, monat­li­che Gesprächs­gut­ha­ben etc. dage­gen bedür­fen kei­ner beson­de­ren Behand­lung.

Bemes­sungs­grund­la­ge für die AfA des Han­dys ist in jedem Fall der übli­che, unsub­ven­tio­nier­te Kauf­preis. Und hier liegt auch ein Anreiz, sich trotz Sub­ven­tio­nie­rung nach einem nicht zu teu­ren Han­dy umzu­se­hen. Denn wenn der regu­lä­re Preis des Han­dys unter der Wert­gren­ze für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter liegt, redu­ziert sich der Auf­wand erheb­lich. In die­sem Fall müs­sen Sie kei­nen pas­si­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten bil­den, son­dern kön­nen den tat­säch­lich gezahl­ten Preis für das Han­dy direkt als Aus­ga­be erfas­sen.