Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

Ob ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzukennen ist, hängt davon ab, ob es einem Fremdvergleich standhält. Dazu gehört auch die Abrechnung von Nebenkosten.

Besteht ein Miet­ver­hält­nis zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen, so rich­tet sich die steu­er­li­che Aner­ken­nung danach, ob das Miet­ver­hält­nis einem Fremd­ver­gleich stand­hält. Bei einem Fremd­ver­gleich ist eine Gesamt­wür­di­gung aller Umstän­de vor­zu­neh­men. Wird dabei fest­ge­stellt, dass eine Abrech­nung der Neben­kos­ten unter­blie­ben ist, schließt das die steu­er­li­che Aner­ken­nung des Miet­ver­hält­nis­ses regel­mä­ßig aus. Ein Aus­schluss ist auch dann anzu­neh­men, wenn die Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen in einem deut­li­chen Miss­ver­hält­nis zu den tat­säch­li­chen abrech­nungs­fä­hi­gen Kos­ten ste­hen.

Ent­schei­dend im Ein­zel­fall ist letzt­lich die Gesamt­wür­di­gung aller Umstän­de. Im Ein­zel­fall kön­nen unter Wür­di­gung der Gesamt­um­stän­de Unklar­hei­ten bei der Neben­kos­ten­ab­rech­nung der­art ins Gewicht fal­len, dass eine steu­er­li­che Aner­ken­nung zu ver­sa­gen ist.