Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen

Für Gewährleistungsverpflichtungen können Pauschalrückstellungen gebildet werden, die sich aber an eigenen Erfahrungswerten orientieren müssen.

Das Finanz­ge­richt Köln hat bestä­tigt, dass für das Gewähr­leis­tungs­ri­si­ko Pau­schal­rück­stel­lun­gen gebil­det wer­den kön­nen. Die Höhe der Rück­stel­lun­gen bemisst sich aber nicht nach Bran­chen­wer­ten, maß­geb­lich ist die eige­ne Inan­spruch­nah­me aus Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen. Zum Nach­weis der Berech­ti­gung einer Pau­schal­rück­stel­lung soll­ten hier­zu Ein­zel­auf­zeich­nun­gen geführt wer­den. Nach die­ser Ent­schei­dung kommt es nicht dar­auf an, dass regel­mä­ßig ein Siche­rungs­ein­be­halt von 5 % in der Form einer Aval­bürg­schaft gebil­det wird. Eine fünf­jäh­ri­ge Gewähr­leis­tungs­dau­er führt nicht etwa zu einer Ver­fünf­fa­chung des Gewähr­leis­tungs­ri­si­kos. Maß­geb­lich sind allein die eige­nen durch­schnitt­li­chen Gewähr­leis­tungs­auf­wen­dun­gen im Ver­hält­nis zum Gesamt­um­satz.