Berichtigung einer Rechnung

Die Berichtigung einer Rechnung setzt voraus, dass der Empfänger noch keinen Vorsteuerabzug vorgenommen oder die Vorsteuer ans Finanzamt zurückgezahlt hat.

Wird in einer Rech­nung zu Unrecht Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen, so ent­steht die Umsatz­steu­er­schuld mit Aus­ga­be der Rech­nung. Zu die­sem Zeit­punkt ist die in der Rech­nung aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er zu zah­len. Eine Rech­nung kann nur dann berich­tigt wer­den, wenn die durch die unrich­ti­ge Rech­nung ent­stan­de­ne Gefähr­dung des Umsatz­steu­er­auf­kom­mens besei­tigt wor­den ist. Die Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens ist besei­tigt, wenn ein Vor­steu­er­ab­zug beim Emp­fän­ger der Rech­nung nicht durch­ge­führt oder die gel­tend gemach­te Vor­steu­er an die Finanz­be­hör­de zurück­ge­zahlt wor­den ist. Die Berich­ti­gung des geschul­de­ten Steu­er­be­tra­ges ist beim Finanz­amt geson­dert schrift­lich zu bean­tra­gen. Stimmt das Finanz­amt zu, so ist die geschul­de­te Umsatz­steu­er in dem Monat zu berich­ti­gen, in dem die Vor­steu­er an das Finanz­amt zurück­ge­zahlt wor­den ist.