Nutzungsänderung führt immer zu Herstellungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sind immer Herstellungskosten, selbst wenn es sich nur um kleinere Instandhaltungsarbeiten handelt.

Auf­wen­dun­gen für die Nut­zungs­än­de­rung eines Gebäu­des sind auch dann Her­stel­lungs­kos­ten, wenn weder eine Erwei­te­rung noch eine wesent­li­che Ver­bes­se­rung vor­liegt. Selbst Klein­be­trä­ge gel­ten in die­sem Fall als Her­stel­lungs­kos­ten. Ent­schei­dend ist, dass die funk­tio­na­le und opti­sche Gestal­tung auf die neue Nut­zungs­art aus­ge­legt ist. Auch Instand­hal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen sind dann also Her­stel­lungs­kos­ten.

Die Recht­spre­chung ori­en­tiert sich aus­schließ­lich an den Vor­ga­ben des Han­dels­ge­setz­buchs für die Akti­vie­rung von Her­stel­lungs­kos­ten. Auch wenn dort die Ände­rung der Funk­ti­ons- und Zweck­be­stim­mung nicht extra erwähnt wird, so ist nach herr­schen­der Auf­fas­sung in die­sen Fäl­len die Akti­vie­rung bereits unter dem Gesichts­punkt der Sub­stanz­meh­rung oder wesent­li­chen Ver­bes­se­rung gebo­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in die­ser Fra­ge noch nicht end­gül­tig ent­schie­den. Vor­läu­fig ist es daher am bes­ten, wenn Sie dafür sor­gen, dass zwi­schen der Nut­zungs­än­de­rung und den Instand­hal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men zumin­dest eini­ge Mona­te lie­gen.