Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Das Bundesfinanzministerium hat Regeln zur Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen veröffentlicht.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat ein Schrei­ben über die Abzin­sung von Ver­bind­lich­kei­ten und Rück­stel­lun­gen her­aus­ge­ge­ben. Dem­nach müs­sen Sie Ver­bind­lich­kei­ten und Rück­stel­lun­gen mit einem Zins­satz von 5,5 % abzin­sen. Davon aus­ge­nom­men sind Ver­bind­lich­kei­ten und Rück­stel­lun­gen, deren Lauf­zei­ten am Bilanz­stich­tag weni­ger als 12 Mona­te betra­gen, die ver­zins­lich sind oder auf einer Anzah­lung oder Vor­aus­leis­tung beru­hen.

Die vor­aus­sicht­li­che Rest­lauf­zeit einer Rück­stel­lung für eine unge­wis­se Ver­pflich­tung ist nach den Umstän­den des Ein­zel­falls zu schät­zen. Sind meh­re­re Teil­be­trä­ge zu ent­rich­ten, ist die Rück­stel­lung ent­spre­chend auf­zu­tei­len. Bei Sach­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen (Garan­tie- und Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tun­gen) ist auf den vor­aus­sicht­li­chen Erfül­lungs­zeit­punkt abzu­stel­len.

Ver­pflich­tun­gen, die im lau­fen­den Geschäfts­be­trieb ent­ste­hen, zum Bei­spiel eine Rekul­ti­va­ti­ons­ver­pflich­tung, sind ratier­lich anzu­sam­meln und ent­spre­chend abzu­zin­sen. Die Berech­nung hat tage­genau zu erfol­gen. Das Kalen­der­jahr wird mit 360 Tagen, jeder vol­le Monat mit 30 Tagen gerech­net. Steu­er­schul­den sind nicht abzu­zin­sen, da die­se nach dem Gesetz ver­zinst wer­den.