Finanzamt muss Versand eines Steuerbescheids nachweisen

Das Finanzamt muss nachweisen können, dass ein Steuerbescheid rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde, wenn Verjährung droht.

Das Finanz­amt muss bei ver­jäh­rungs­be­droh­ten Steu­er­fest­set­zun­gen nach­wei­sen kön­nen, dass es den Brief mit dem Steu­er­be­scheid bei der Post auf­ge­ge­ben hat. Im Steu­er­recht gibt es kei­ne Abgangs­ver­mu­tung. Auch auf einen Anscheins­be­weis nach dem Sche­ma, dass die Abga­be bei der Post­stel­le der Behör­de dafür sorgt, dass ein Bescheid zeit­nah ver­sen­det wird, kann sich das Finanz­amt nicht beru­fen. Das allein heißt näm­lich nicht, dass die Brie­fe auch tat­säch­lich bei der Post auf­ge­ge­ben wor­den sind. Viel­mehr muss das Finanz­amt bei Brie­fen mit Frist- und Ver­jäh­rungs­pro­ble­ma­tik die recht­zei­ti­ge Auf­ga­be zur Post durch eine geeig­ne­te Doku­men­ta­ti­on, bei­spiels­wei­se durch eine Akten­no­tiz, nach­wei­sen kön­nen.