Arbeitgeber bezahlt Strafzettel

Der Arbeitgeber kann Verwarnungsgelder seiner Mitarbeiter bezahlen — allerdings nur, wenn das im ganz überwiegend betrieblichen Interesse ist.

Bis­her galt der eher­ne Grund­satz, dass der Arbeit­ge­ber nicht Stra­fen der Mit­ar­bei­ter bezah­len darf, weil dies mit dem Straf­zweck nicht zu ver­ein­ba­ren ist. Das gilt umso mehr, wenn die Stra­fen auch noch von der Steu­er abge­setzt wer­den sol­len. Inter­es­sant ist daher ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, der einem Arbeit­ge­ber erlaubt hat, Ver­war­nungs­gel­der für sei­ne Mit­ar­bei­ter zu bezah­len. Die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs betrifft jedoch einen Son­der­fall: Es ging um den Mit­ar­bei­ter eines Paket­zu­stell­diens­tes. Stellt die­ser sein Fahr­zeug im Hal­te­ver­bot ab, um ein Paket aus­zu­tra­gen, so han­delt er ganz über­wie­gend im betrieb­li­chen Inter­es­se. Dann darf der Arbeit­ge­ber das Ver­war­nungs­geld für sei­nen Mit­ar­bei­ter bezah­len, und es han­delt sich nicht um Arbeits­lohn. Die­se Ent­schei­dung kann also nicht ver­all­ge­mei­nert wer­den, son­dern es han­delt sich um einen Aus­nah­me­fall.