Vollzeitjob zwischen Zivildienst und Studium

Wenn der Sohn zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn seines Studiums einen Vollzeitjob länger als vier Monate ausübt, gibt es für diese Zeit natürlich kein Kindergeld. Andererseits wird das Einkommen aus dieser Zeit auch nicht auf den Jahresgrenzbetrag angerechnet.

Wenn Ihr Sohn zwi­schen dem Ende des Zivil­diens­tes und dem Beginn sei­nes Stu­di­ums einem Voll­zeit­job nach­geht, ver­dient er zwar Geld, aber das wird auch auf den Jah­res­grenz­be­trag für den Kin­der­geld­an­spruch ange­rech­net. Die Fol­ge ist, dass oft der Kin­der­geld­an­spruch weg­fällt. Anders sieht es aus, wenn die Zeit zwi­schen Zivil­diens­ten­de und Stu­di­ums­be­ginn und damit auch die Erwerbs­tä­tig­keit län­ger als vier Mona­te dau­ert. Zwar besteht dann für die­sen Zeit­raum kein Anspruch auf Kin­der­geld, aber das Ein­kom­men aus die­ser Zeit wird auch nicht auf den Jah­res­grenz­be­trag ange­rech­net. Ab dem Beginn des Stu­di­ums gibt es dann wie­der Kin­der­geld, wenn die sons­ti­gen Ein­künf­te unter dem Jah­res­grenz­be­trag von 7.680 Euro lie­gen.

Beach­ten müs­sen Sie aber auch noch fol­gen­de Beson­der­heit: Kalen­der­mo­na­te, in denen die Vor­aus­set­zun­gen für die Berück­sich­ti­gung Ihres Kin­des an kei­nem Tag vor­lie­gen, also zum Bei­spiel wäh­rend eines Voll­zeit­jobs, sor­gen dafür, dass sich der Jah­res­grenz­be­trag jeweils um 1/12 redu­ziert. Ein­künf­te und Bezü­ge Ihres Kin­des, die auf die­se Kalen­der­mo­na­te ent­fal­len, blei­ben außer Betracht.

Ein Voll­zeit­job, auch wenn er nur befris­tet ist, führt nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs genau dazu: Die Vor­aus­set­zun­gen für die Berück­sich­ti­gung Ihres Kin­des feh­len, da die typi­sche Unter­halts­si­tua­ti­on der Eltern nicht vor­han­den ist. Ent­spre­chend redu­ziert sich der Jah­res­grenz­be­trag für jeden Monat der Erwerbs­tä­tig­keit jeweils um 1/12, und die dabei erziel­ten Ein­künf­te sind nicht anzu­rech­nen.