Waren- und Benzingutscheine für Mitarbeiter

Es macht nach den steuerlichen Regelungen einen erheblichen Unterschied, ob ein Warengutschein beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten einzulösen ist.

Gibt der Arbeit­ge­ber an sei­ne Mit­ar­bei­ter Ben­zin­gut­schei­ne aus, die an einer frem­den Tank­stel­le ein­zu­lö­sen sind, so kann es sich um einen steu­er­frei­en Sach­be­zug han­deln. Vor­aus­set­zung ist, dass die Frei­gren­ze von 44 Euro nicht über­schrit­ten wird. Lau­tet der Gut­schein zum Bei­spiel über 38 l Super­ben­zin, so kommt es auf die Tank­stel­len­prei­se am Tag der Aus­ga­be des Gut­scheins an.

Der Gut­schein darf kei­ne Betrags­an­ga­ben ent­hal­ten, zum Bei­spiel “38 l Super­ben­zin, höchs­tens 44 Euro”. Ein Sach­be­zug ist auch nicht über eine Tank­kar­te mög­lich, wenn der Arbeit­neh­mer den 44 Euro über­stei­gen­den Betrag hin­zu­zah­len muss.

Völ­lig anders ist die Situa­ti­on, wenn der Gut­schein an einer Betriebs­t­ank­stel­le ein­ge­löst wer­den kann. Dann kann der Gut­schein über einen Euro-Betrag lau­ten, der Zufluss erfolgt erst mit der Ein­lö­sung des Waren­gut­scheins. Auch kommt der Rabatt­frei­be­trag zur Anwen­dung.