Zahlung auf das Rentenkonto des Exgatten

Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Zah­lun­gen im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs auf das gesetz­li­che Ren­ten­kon­to Ihres frü­he­ren Ehe­gat­ten kön­nen Sie weder als Wer­bungs­kos­ten noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abset­zen. Wer­bungs­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen, die dem Erwerb, der Siche­rung und dem Erhalt von Ein­nah­men die­nen. Zah­lun­gen im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs haben aber weder auf die Höhe Ihrer lau­fen­den Ein­künf­te noch auf die Höhe Ihrer spä­te­ren Ren­te einen Ein­fluss. Eben­so besteht kein Zusam­men­hang mit dem Beruf oder des­sen För­de­rung. Die­se Zah­lun­gen sind viel­mehr allein durch die Schei­dung ver­an­lasst.

Eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung wie­der­um liegt vor, wenn Sie zwangs­läu­fig höhe­re Auf­wen­dun­gen haben als der über­wie­gen­de Teil der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se, glei­cher Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se und glei­chen Fami­li­en­stan­des. Das Pro­blem ist jedoch, dass durch die Aus­gleich­zah­lun­gen kei­ne Ver­mö­gens­min­de­rung ein­tritt: Die Ver­sor­gungs­aus­gleichs­zah­lun­gen sind Auf­wen­dun­gen zum Erwerb eines Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des, der wirt­schaft­lich bereits Ihrem Exgat­ten gehört.