Rückstellung für Provisionszahlung

Das Bundesfinanzministerium hat Richtlinien zur Bildung von Rückstellungen für Provisionsausgleichszahlungen an Handelsvertreter herausgegeben.

Nach dem Aus­schei­den eines Han­dels­ver­tre­ters kön­nen Ansprü­che auf einen Han­dels­ver­tre­ter­aus­gleich und aus einem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot ent­ste­hen. Eine Rück­stel­lung für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten kann gebil­det wer­den, wenn die zugrun­de lie­gen­de Ver­pflich­tung recht­lich ent­stan­den ist oder mit eini­ger Wahr­schein­lich­keit recht­lich ent­ste­hen wird und wirt­schaft­lich ver­ur­sacht ist. Das bedeu­tet, dass eine Rück­stel­lung dann gebil­det wer­den darf, wenn die Zah­lung unab­hän­gig von aus der ehe­ma­li­gen Tätig­keit stam­men­den zukünf­ti­gen erheb­li­chen Vor­tei­len des ver­tre­te­nen Unter­neh­mens ist und sie nicht für ein Wett­be­werbs­ver­bot vor­zu­neh­men ist. Die Zah­lun­gen für ein Wett­be­werbs­ver­bot ent­ste­hen erst nach Ver­trags­be­en­di­gung und sind auch erst dann wirt­schaft­lich ver­an­lasst.