Rückzahlung von Arbeitslohn

Wird zuviel bezahlter Arbeitslohn erst im nächsten Jahr zurückgezahlt, wirkt er sich auch erst im nächsten Jahr steuermindernd aus.

Für die Besteue­rung von Arbeits­lohn gilt, anders als im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht, nicht das Ver­ur­sa­chungs-, son­dern das Zufluss­prin­zip. Dies bedeu­tet, dass Arbeits­lohn im Zeit­punkt der Zah­lung ver­steu­ert wer­den muss. Wer­bungs­kos­ten kön­nen nur in dem Jahr abge­setzt wer­den, in dem sie geleis­tet wor­den sind. Die­se Regel gilt auch dann, wenn die Bezü­ge ver­se­hent­lich zu hoch aus­ge­zahlt wor­den sind. Falls die Berich­ti­gung nicht im Jahr der Zah­lung erfolgt, so wird zurück­ge­zahl­ter Arbeits­lohn als nega­ti­ve Ein­nah­me erst im Jahr der Rück­zah­lung berück­sich­tigt.

Das Finanz­ge­richt Köln hat ent­schie­den, dass die Ein­kom­men­steu­er des Vor­jah­res auch nicht aus Bil­lig­keits­grün­den her­ab­zu­set­zen ist, wenn die Rück­zah­lung des Arbeits­lohns im Fol­ge­jahr zu kei­ner Besteue­rung führt, zum Bei­spiel wegen Arbeits­lo­sig­keit. Dies bedeu­tet für Arbeit­ge­ber, dass die Jah­res­lohn­ab­rech­nung recht­zei­tig vor Ende des Jah­res vor­zu­neh­men ist, damit den Mit­ar­bei­tern kei­ne steu­er­li­che Nach­tei­le ent­ste­hen. Beruht die Rück­zah­lung von Arbeits­lohn auf einem Feh­ler in der Lohn­ab­rech­nung, so kann der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet sein, dem Mit­ar­bei­ter einen ent­stan­de­nen Steu­er­scha­den aus­zu­glei­chen.