Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen

Zur Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sind, ergehen die Steuerbescheide inzwischen nur noch vorläufig.

Nach­dem zukünf­tig auch Ren­ten stär­ker besteu­ert wer­den, stellt sich die Fra­ge, ob man Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in unbe­grenz­ter Höhe als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen darf. Ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ist ohne­hin gesetz­lich vor­ge­se­hen, aber hier sind die Abzugs­mög­lich­kei­ten beschränkt. Inzwi­schen sind meh­re­re Ver­fah­ren zu die­ser Fra­ge anhän­gig — auch beim Bun­des­fi­nanz­hof. Daher hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun auf Anre­gung der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, Steu­er­be­schei­de in die­sem Punkt nur noch vor­läu­fig zu erlas­sen. Ohne die­sen Vor­läu­fig­keits­ver­merk hät­ten die Steu­er­be­ra­ter ihren Man­dan­ten raten müs­sen, gegen die Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­zu­le­gen. Der Vor­läu­fig­keits­ver­merk bedeu­tet jedoch nicht, dass die Finanz­ver­wal­tung der Auf­fas­sung folgt, dass Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den kön­nen. Aus­set­zung der Voll­zie­hung wird also zu die­ser Fra­ge nicht gewährt.