Vorsicht bei elektronischen Rechnungen

Elektronische Rechnungen werden nur dann zum Vorsteuerabzug anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten Signatur versehen sind.

Elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen, die bei­spiels­wei­se Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men ver­sen­den, kön­nen eine böse Steu­er­fal­le sein. Zum Zwe­cke des Vor­steu­er­ab­zugs wird eine Rech­nung nur dann aner­kannt, wenn sie “qua­li­fi­ziert signiert” ist. In der Regel tra­gen aber elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen kei­ne elek­tro­ni­sche Signa­tur. Eine als PDF-Datei über­sand­te Rech­nung kann daher bei einer spä­te­ren Betriebs­prü­fung Pro­ble­me berei­ten. Ähn­li­ches gilt, wenn die Rech­nung per Com­pu­ter­fax über­sandt wur­de. Auch dann liegt kei­ne gül­ti­ge Rech­nung vor, die zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen wür­de. In die­sen Fäl­len soll­ten Sie nur bei Vor­la­ge einer Papier­rech­nung zah­len, auch wenn dies alt­mo­disch erscheint.