Keine Gleichbehandlung bei der Abfärberegelung

Die Ungleichbehandlung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften bei der Abfärberegelung ist nicht verfassungswidrig.

Die Tätig­keit einer OHG, einer KG oder einer ande­ren Per­so­nen­ge­sell­schaft gilt stets in vol­lem Umfang als Gewer­be­be­trieb, wenn die Gesell­schaft neben einer gewerb­li­chen Tätig­keit auch eine ande­re Tätig­keit, zum Bei­spiel eine Ver­wal­tungs­tä­tig­keit, aus­übt. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat jetzt ent­schie­den, dass die­se sog. Abfär­be­re­ge­lung nicht gegen den Gleich­heits­satz ver­stößt, auch wenn für Ein­zel­un­ter­neh­mer die­se Rege­lung nicht gilt. Bei Ein­zel­un­ter­neh­men sind wei­ter­hin die unter­schied­li­chen Ein­kunfts­ar­ten getrennt zu ermit­teln. Die­sen Unter­schied in der Besteue­rung kön­nen Ein­zel­un­ter­neh­mer zu ihrem Vor­teil nut­zen, wenn ihre Geschäfts­tä­tig­keit unter ver­schie­de­ne Ein­kunfts­ar­ten fällt. Auf die­se Wei­se kön­nen Ein­zel­un­ter­neh­mer Gewer­be­steu­er spa­ren.