Kein Altersentlastungsbetrag zusätzlich zum ermäßigten Steuersatz

Neben dem ermäßigten Steuersatz kommt die Anwendung des Altersentlastungsbetrags weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her in Betracht.

Der Alters­ent­las­tungs­be­trag ist eine steu­er­li­che Ver­güns­ti­gung, die ab dem 64. Lebens­jahr bei der Steu­er­be­rech­nung gewährt wird. Er beträgt 40 % der akti­ven Ein­künf­te, höchs­tens jedoch 1.908 Euro. Begüns­tigt wer­den Arbeits­lohn und die posi­ti­ve Sum­me der übri­gen Ein­künf­te. Übri­ge Ein­künf­te in die­sem Sin­ne kön­nen grund­sätz­lich auch Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne sein. Auf Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne wird jedoch gemäß der Fünf­tel­re­ge­lung der ermä­ßig­te Steu­er­satz ange­wen­det. Neben die­sem ermä­ßig­ten Steu­er­satz besteht gemäß einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Mün­chen kei­ne Mög­lich­keit für die zusätz­li­che Berück­sich­ti­gung des Alters­ent­las­tungs­be­trags.

Begrün­det wird dies damit, dass eine Kür­zung der außer­or­dent­li­chen Ein­künf­te um den Alters­ent­las­tungs­be­trag im Wort­laut des Geset­zes nicht vor­ge­se­hen ist. Zudem ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vor­schrift kei­ne ande­re Betrach­tungs­wei­se: Die Fünf­tel­re­ge­lung soll Sie durch eine Abmil­de­rung der Pro­gres­si­ons­wir­kung begüns­ti­gen, dar­aus kann jedoch nicht gefol­gert wer­den, dass wei­te­re — nicht vom Wort­laut der Vor­schrift erfass­te — Ver­güns­ti­gun­gen dazu kom­men sol­len.