Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer

Zuschläge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält, sind regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Zuschlä­ge, die eine GmbH ihrem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit zahlt, sind nach Auf­fas­sung der Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen Düs­sel­dorf und Müns­ter unver­ein­bar mit der Auf­ga­ben-stel­lung eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Sie gel­ten daher als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen. Steu­er-frei­heit für die­se Zuschlä­ge schei­det somit aus. An die­ser Ein­ord­nung ändert sich auch dann nichts, wenn

  • die Zuschlä­ge nach einem fes­ten Grund­lohn berech­net wer­den,

  • der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­ne Gewinn­tan­tie­men erhält,

  • und wenn sowohl in der betref­fen­den Bran­che als auch in dem ein­zel­nen Betrieb regel­mä­ßig in der Nacht sowie an Sonn- und Fei­er­ta­gen gear­bei­tet wer­den muss und gesell­schaf­ter­frem­de Arbeit­neh­mer typi­scher-wei­se sol­che Zuschlä­ge erhal­ten.

Trotz­dem: Arbeits­lohn und damit kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung liegt vor, wenn Ver­ein­ba­run­gen über die Zah­lung von Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­zu­schlä­gen nicht nur mit dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, son­dern auch mit ver­gleich­ba­ren gesell­schafts­frem­den Arbeit­neh­mern abge­schlos­sen wur­den. Für die Fra­ge der Ver­gleich­bar­keit kommt es dar­auf an, dass die gesell­schafts­frem­den Arbeit­neh­mer

  • eine mit dem Geschäfts­füh­rer ver­gleich­ba­re Lei­tungs­funk­ti­on haben und

  • eine Ver­gü­tung erhal­ten, die sich in der­sel­ben Grö­ßen­ord­nung bewegt wie die Gesamt­be­zü­ge des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers.

In klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men kön­nen die­se Vor­aus­set­zun­gen kaum erfüllt wer­den, da es an ver­gleich­ba­ren Mit­ar­bei­tern fehlt, die eine glei­che Gehalts­struk­tur auf­wei­sen.