Werbungskostenabzug für Fremdsprachenkurs

Ob die Teilnahme an einem Fremdsprachenkurs beruflich veranlasst ist, muss immer durch eine Gesamtwürdigung der Umstände geprüft werden.

Die Auf­wen­dun­gen für einen Fremd­spra­chen­kurs sind als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, wenn die Teil­nah­me am Kurs beruf­lich ver­an­lasst ist. Vor­aus­set­zung dafür ist ein kon­kre­ter Zusam­men­hang mit der Berufs­tä­tig­keit. Die­ser kon­kre­te Zusam­men­hang besteht ins­be­son­de­re dann, wenn der Fremd­spra­chen­kurs für das beruf­li­che Fort­kom­men rele­vant ist. Maß­geb­lich ist letzt­lich jeweils eine Gesamt­wür­di­gung der Ein­zel­um­stän­de.

Han­delt es sich bei dem Sprach­kurs um einen Lehr­gang, der nicht am Wohn­ort des Steu­er­pflich­ti­gen oder in des­sen Nähe statt­fin­det, so ist eben­falls im Rah­men einer Gesamt­wür­di­gung zu klä­ren, ob die Auf­wen­dun­gen für die mit dem Sprach­kurs ver­bun­de­ne Rei­se beruf­lich ver­an­lasst und damit als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Eine Aner­ken­nung als Wer­bungs­kos­ten schei­det nicht schon des­halb aus, weil der Sprach­kurs im Aus­land statt­ge­fun­den hat.

Mit die­ser Revi­si­ons­ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) einer Flug­be­glei­te­rin recht­ge­ge­ben, die für die Bewer­bung um eine Beför­de­rung die Kennt­nis einer zwei­ten Fremd­spra­che nach­wei­sen muss­te und dazu rund zwei Wochen in Spa­ni­en ver­brach­te, um an einem Spa­nisch­kurs teil­zu­neh­men. Vor eini­gen Jah­ren noch hat­te der BFH den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für einen Sprach­kurs in einer gän­gi­gen Fremd­spra­che immer rund­weg abge­lehnt. In den letz­ten drei Jah­ren fal­len die Ent­schei­dun­gen des BFH in die­sem Punkt aller­dings zuneh­mend zuguns­ten der Steu­er­zah­ler aus. Ein Frei­brief zum garan­tier­ten Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist die­ses Urteil zwar nicht, aber mit ent­spre­chen­den Nach­wei­sen und einer Bestä­ti­gung des Arbeit­ge­bers über die beruf­li­che Not­wen­dig­keit ste­hen die Chan­cen nicht schlecht.