Pfändungsschutz für selbstständige Unternehmer

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der auch selbstständigen Unternehmern Pfändungsschutz für ihre Altersvorsorge gewährt.

Die Bun­des­re­gie­rung hat einen Gesetz­ent­wurf beschlos­sen, der die Alters­vor­sor­ge von Selbst­stän­di­gen im Zwangs­voll­stre­ckungs­recht bes­ser schüt­zen soll. Ziel ist es, die Zwangs­voll­stre­ckung gegen selbst­stän­di­ge Unter­neh­mer an die Zwangs­voll­stre­ckung gegen Emp­fän­ger von Leis­tun­gen einer gesetz­li­chen oder betrieb­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung anzu­pas­sen. Zur­zeit bestehen erheb­li­che Unter­schie­de, da Selbst­stän­di­ge kei­nen Pfän­dungs­schutz genie­ßen:

  1. Zwangs­voll­stre­ckung gegen selbst­stän­di­ge Unter­neh­mer

    Sämt­li­che Ein­künf­te Selbst­stän­di­ger — auch die, die aus­schließ­lich der Alters­si­che­rung die­nen — unter­lie­gen der Ein­zel- und Gesamt­voll­stre­ckung. Das heißt, eine Lebens­ver­si­che­rung und eine pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung kön­nen voll­stän­dig gepfän­det wer­den: Es bestehen kei­ne Pfän­dungs­gren­zen.

  2. Zwangs­voll­stre­ckung gegen Emp­fän­ger von Leis­tun­gen einer gesetz­li­chen oder betrieb­li­chen Ren­ten-ver­si­che­rung

    Auch hier unter­lie­gen die Ein­künf­te grund­sätz­lich der Voll­stre­ckung. Jedoch kön­nen die Ren­ten­an­sprü­che aus einer gesetz­li­chen oder betrieb­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung nur wie Arbeits­ein­kom­men gepfän­det wer­den. Es exis­tie­ren also nor­mier­te Pfän­dungs­gren­zen, die das Exis­tenz­mi­ni­mum sichern sol­len.

Die­se Ungleich­be­hand­lung soll auf­ge­ho­ben wer­den. Auch bei selbst­stän­di­gen Unter­neh­mern sol­len die Ren­ten­be­zü­ge aus einer Ren­ten­ver­si­che­rung und das Vor­sor­ge­ka­pi­tal vor einem schran­ken­lo­sen Voll­stre­ckungs­zu­griff geschützt wer­den, und zwar sowohl was die eigent­li­che Ren­ten­zah­lung der Ver­si­che­rung als auch das ange­spar­te Vor­sor­ge­ver­mö­gen angeht.

Der Pfän­dungs­schutz erhöht sich mit zuneh­men­dem Alter: Die Höhe des geschütz­ten Vor­sor­ge­ka­pi­tals ist abhän­gig vom Lebens­al­ter pro­gres­siv aus­ge­stal­tet. Das ange­spar­te Kapi­tal wird in dem Umfang geschützt, dass Sie mit Voll­endung des 65. Lebens­jah­res eine Ren­te erhal­ten kön­nen, die in etwa der Pfän­dungs­frei­gren­ze für Arbeits­ein­kom­men ent­spricht.

Zur Ver­hin­de­rung von Miss­brauch ist der Schutz aller­dings auf sol­ches Kapi­tal beschränkt, das unwi­der­ruf­lich in die Alters­vor­sor­ge ein­ge­zahlt wur­de. Wei­ter muss gewähr­leis­tet sein, dass die Leis­tun­gen aus dem ange­spar­ten Kapi­tal erst mit dem Ein­tritt des Ren­ten­falls oder der Berufs­un­fä­hig­keit als lebens­lan­ge Ren­te erbracht wer­den. Außer für den Todes­fall darf kein Kapi­tal­wahl­recht ver­ein­bart sein.

Auch wenn es sich bis­her nur um einen Kabi­netts­be­schluss han­delt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesetz­ent­wurf vom neu gewähl­ten Bun­des­tag umge­setzt wird, da unter den Par­tei­en Kon­sens über die Not­wen­dig­keit des Pfän­dungs­schut­zes besteht. Es ist aller­dings noch nicht klar, wann die Umset­zung erfolgt, und inwie­weit noch Ände­run­gen am Ent­wurf vor­ge­nom­men wer­den.