Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Nach Inkrafttreten des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EU erhebt die Schweiz seit dem 1. Juli 2005 eine Quellensteuer von 15 %.

Die EU hat mit der Schweiz ein Zins­be­steue­rungs­ab­kom­men abge­schlos­sen, wel­ches am 1. Juli 2005 in Kraft getre­ten ist. Danach erhebt die Schweiz einen Steu­er­ab­zug auf Kapi­tal­erträ­ge von zunächst 15 %. Die Kapi­tal­erträ­ge wer­den nicht den deut­schen Finanz­äm­tern gemel­det. Es fragt sich aber, in wel­chem Umfang die Schweiz Amts­hil­fe in Steu­er­hin­ter­zie­hungs­fäl­len leis­tet. Amts­hil­fe wird in den Fäl­len geleis­tet, in denen es sich um einen Steu­er­be­trug nach schwei­ze­ri­schem Recht han­delt.

Das Ver­schwei­gen von Ein­künf­ten in der Steu­er­erklä­rung stellt kei­nen Steu­er­be­trug dar, jedoch gel­ten fal­sche Anga­ben gegen­über den Steu­er­be­hör­den als Steu­er­be­trug. Wer eine fal­sche Bilanz auf­stellt, der erfüllt nach die­ser Auf­fas­sung bereits den Tat­be­stand des Steu­er­be­tru­ges. Für ein Aus­kunfts­ver­lan­gen reicht bereits ein drin­gen­der Tat­ver­dacht aus. Das bedeu­tet, dass die Schweiz in sehr viel mehr Fäl­len Amts­hil­fe leis­tet, als dies gemein­hin ange­nom­men wird.