Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

Unterhaltszahlungen an den im EU-Ausland lebenden Exgatten können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat ent­schie­den, dass es nicht gegen gel­ten­des EU-Recht ver­stößt, wenn ein in Deutsch­land leben­der Steu­er­pflich­ti­ger sei­ne Unter­halts­leis­tun­gen an sei­ne in Öster­reich leben­de Exfrau nicht als Son­der­aus­ga­ben abzie­hen kann — wäh­rend er dies könn­te, wenn sie noch in Deutsch­land leben wür­de. Das Abzugs­ver­bot ist weder eine Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund der Staats­an­ge­hö­rig­keit (Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot, Art. 12 EG) noch eine Ein­schrän­kung im Sta­tus als EU-Bür­ger (Frei­zü­gig­keit, Art. 18 EG).