Umwandlung einer Versorgungszusage in eine Einmalzahlung

Eine Steuerermäßigung für die Umwandlung einer Versorgungszusage in eine Einmalzahlung kommt nicht in Betracht, wenn das dazu führende Ereignis vom Steuerpflichtigen selbst verursacht und die Ablösemöglichkeit zuvor festgelegt war.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH die ermä­ßig­te Besteue­rung für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te ver­sagt, nach­dem sich die­ser sei­ne Ver­sor­gungs­zu­sa­ge durch die GmbH im Wege einer Ein­mal­zah­lung aus­zah­len las­sen hat­te. Begrün­det wur­de die Ent­schei­dung damit, dass er die­se Ent­wick­lung selbst ver­an­lasst hat und zwi­schen ihm und der GmbH die Ablö­se­mög­lich­keit vor­ab ver­ein­bart war. Damit waren die typi­schen und not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen einer Ent­schä­di­gung nicht gege­ben.

Eine ermä­ßig­te Besteue­rung kommt nach Ansicht der Rich­ter nur in Betracht, wenn es sich tat­säch­lich um die Zah­lung einer Ent­schä­di­gung han­delt. Eine Ent­schä­di­gung liegt dann vor, wenn der Aus­fall der Ein­nah­men ent­we­der von drit­ter Stel­le ver­an­lasst oder, für den Fall, dass der Steu­er­pflich­ti­ge sie selbst her­bei­ge­führt hat, die­ser unter recht­li­chem, wirt­schaft­li­chem oder tat­säch­li­chem Druck stand. Dar­an fehlt es bereits, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge sich nicht in einer nach­voll­zieh­ba­ren Zwangs­la­ge befun­den hat.

Die ermä­ßig­te Besteue­rung schei­det auch dann aus, wenn die Mög­lich­keit einer Ein­mal­zah­lung bereits vor­ab ver­ein­bart war. Eine Ent­schä­di­gung setzt vor­aus, dass die Leis­tung nicht die Erfül­lung einer ver­trag­lich ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tung ist. Viel­mehr muss sie an die Stel­le der Erfül­lung eines ursprüng­lich vor­han­de­nen und spä­ter ent­fal­le­nen Anspruchs getre­ten sein. Bei­spiels­wei­se kann eine neue Rechts­grund­la­ge durch eine Ver­trags­än­de­rung geschaf­fen wer­den.