Vorläufigkeitsvermerk zu Rentenversicherungsbeiträgen
In der Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sind, versieht die Finanzverwaltung Steuerbescheide inzwischen mit einem Vorläufigkeitsvermerk, der jedoch nicht alle anhängigen Verfahren abdeckt.
Inzwischen versieht die Finanzverwaltung Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk, der sich auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde bezieht, mit der erreicht werden soll, dass Beiträge zu Rentenversicherungen unbeschränkt als Werbungskosten und nicht eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dieser Vorläufigkeitsvermerk erfasst nur das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren. Es ist aber noch ein weiteres Verfahren zur gleichen Rechtsfrage vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in welchem es um Verfahrensfragen geht. Der Vorläufigkeitsvermerk der Finanzverwaltung betrifft nicht dieses weitere Verfahren. Der Steuerberaterverband hat daher das Bundesfinanzministerium um Klarstellung gebeten. Klärungsbedarf besteht außerdem zu der Frage, ob der Vorläufigkeitsvermerk über den eigentlichen Wortlaut hinaus auch auf Leistungen an berufsständische Versorgungswerke angewandt werden kann.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften