Vorläufigkeitsvermerk zu Rentenversicherungsbeiträgen
In der Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sind, versieht die Finanzverwaltung Steuerbescheide inzwischen mit einem Vorläufigkeitsvermerk, der jedoch nicht alle anhängigen Verfahren abdeckt.
Inzwischen versieht die Finanzverwaltung Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk, der sich auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde bezieht, mit der erreicht werden soll, dass Beiträge zu Rentenversicherungen unbeschränkt als Werbungskosten und nicht eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dieser Vorläufigkeitsvermerk erfasst nur das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren. Es ist aber noch ein weiteres Verfahren zur gleichen Rechtsfrage vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in welchem es um Verfahrensfragen geht. Der Vorläufigkeitsvermerk der Finanzverwaltung betrifft nicht dieses weitere Verfahren. Der Steuerberaterverband hat daher das Bundesfinanzministerium um Klarstellung gebeten. Klärungsbedarf besteht außerdem zu der Frage, ob der Vorläufigkeitsvermerk über den eigentlichen Wortlaut hinaus auch auf Leistungen an berufsständische Versorgungswerke angewandt werden kann.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften