Vorläufigkeitsvermerk zu Rentenversicherungsbeiträgen

In der Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sind, versieht die Finanzverwaltung Steuerbescheide inzwischen mit einem Vorläufigkeitsvermerk, der jedoch nicht alle anhängigen Verfahren abdeckt.

Inzwi­schen ver­sieht die Finanz­ver­wal­tung Steu­er­be­schei­de mit einem Vor­läu­fig­keits­ver­merk, der sich auf eine anhän­gi­ge Ver­fas­sungs­be­schwer­de bezieht, mit der erreicht wer­den soll, dass Bei­trä­ge zu Ren­ten­ver­si­che­run­gen unbe­schränkt als Wer­bungs­kos­ten und nicht ein­ge­schränkt als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Die­ser Vor­läu­fig­keits­ver­merk erfasst nur das vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anhän­gi­ge Ver­fah­ren. Es ist aber noch ein wei­te­res Ver­fah­ren zur glei­chen Rechts­fra­ge vor dem Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, in wel­chem es um Ver­fah­rens­fra­gen geht. Der Vor­läu­fig­keits­ver­merk der Finanz­ver­wal­tung betrifft nicht die­ses wei­te­re Ver­fah­ren. Der Steu­er­be­ra­ter­ver­band hat daher das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um um Klar­stel­lung gebe­ten. Klä­rungs­be­darf besteht außer­dem zu der Fra­ge, ob der Vor­läu­fig­keits­ver­merk über den eigent­li­chen Wort­laut hin­aus auch auf Leis­tun­gen an berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­wer­ke ange­wandt wer­den kann.