Inanspruchnahme der Entfernungspauschale

Für die Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in kur­zer Zeit meh­re­re Urtei­le zur Anwend­bar­keit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le für Wege zu stän­dig wech­seln­den Tätig­keits­stät­ten gespro­chen, in denen jeweils die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abge­lehnt wur­de. Danach kommt die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht zur Anwen­dung für die Wege

  • zwi­schen Woh­nung und stän­dig wech­seln­den Tätig­keits­stät­ten;

  • zwi­schen dem Betriebs- bzw. Fir­men­sitz als regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te und stän­dig wech­seln­den Tätig­keits­stät­ten;

  • zwi­schen Woh­nung, aus­wär­ti­ger Unter­kunft und Tätig­keits­stät­te.

Viel­mehr sind die Auf­wen­dun­gen für die ent­spre­chen­den Fahr­ten in der nach­ge­wie­se­nen oder glaub­haft gemach­ten Höhe abzieh­bar. Bei Sam­mel­be­för­de­rung durch den Arbeit­ge­ber schei­det man­gels Auf­wand des Arbeit­neh­mers ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die­se Fahr­ten aus.