Schriftformerfordernis für eine Pensionszusage

Der Bundesfinanzhoft hat entschieden, dass eine Pensionszusage zwar schriftlich zugesagt werden muss, dass die Schriftform aber nicht für die Annahme notwendig ist.

Eine Pen­si­ons­zu­sa­ge muss schrift­lich erteilt wer­den, wenn eine Pen­si­ons­rück­stel­lung gebil­det wer­den soll. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass das Schrift­form­ge­bot nur für die Zusa­ge, nicht aber für die Annah­me des Ange­bots gilt. Der Mit­ar­bei­ter kann sein Ein­ver­ständ­nis mit der Pen­si­ons­re­ge­lung auch münd­lich erklä­ren.